Gesetze / Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung
MinÖlBewV§ 7 Meldung des Aufkommens und der Verarbeitung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Min%C3%96lBewV%201988/7#abs-1 (1) Um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung, der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte erforderliche Versorgung mit Produkten sicherzustellen, haben nach § 1 Abs. 1 verpflichtete Unternehmer der zuständigen Behörde für den abgelaufenen, den laufenden und den nächsten Monat folgende Angaben zu melden:
Als Produkte im Sinne der Nummern 1 und 2 gelten auch andere zur Herstellung von Fertigprodukten erforderliche Einsatzstoffe sowie die aus anderen Rohstoffen gewonnenen, den Produkten gleichstehende Erzeugnisse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Min%C3%96lBewV%201988/7#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestimmt durch Rechtsverordnung nach § 3 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, zu welchen Zeitpunkten nach § 1 Abs. 1 verpflichtete Unternehmer die Meldungen abzugeben haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Min%C3%96lBewV%201988/7#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestimmt durch Rechtsverordnung nach § 3 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, zu welchen Zeitpunkten nach § 1 Abs. 3 verpflichtete Unternehmer meldepflichtig werden und die Meldungen abzugeben haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Min%C3%96lBewV%201988/7#abs-4 (4) Die zuständige Behörde kann von der Erhebung der Meldungen bei solchen Unternehmern absehen, deren Meldungen sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht benötigt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Min%C3%96lBewV%201988/7#abs-5 (5) Die zuständige Behörde kann Einzelangaben an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie weiterleiten, soweit dieses sie zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke benötigt.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 265 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 378 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407 530)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 275 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 329 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.